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Art. 8 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»

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Art. 8 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»

1. Das Zweckvermögen der «Laupenstiftung» wird in der Staatsrechnung ausgewiesen.

2. Die Rechnungsprüfung erfolgt bei der Durchführung der periodischen Revision durch die Finanzkontrolle des Kantons Bern.

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