515.811
CH-BE
Art. 7 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»
Art. 7 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»
1. Zur Erfüllung des Zweckes sind in der Regel einzig die Zinserträge der «Laupenstiftung» zu verwenden; nur im Notfall soll das Kapital angegriffen werden.