515.811
CH-BE
Art. 6 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»
Art. 6 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»
1. Bezüglich der massgebenden Kriterien für die Behandlung von Unterstützungsgesuchen ist das Geschäftsreglement der Bernischen Winkelriedstiftung (Art. 36-46) sinngemäss anwendbar.
2. Die Unterstützungen können als einmalige Beiträge, als befristete oder unbefristete Renten oder als zinslose Darlehen gewährt werden. Die Form der Unterstützungen richtet sich nach der Zweckbestimmung und nach den besonderen Umständen.
3. Die von der «Laupenstiftung» ausgerichteten Unterstützungen sind keine Armenunterstützungen. Sie können weder abgetreten noch gepfändet oder mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse oder sonstige Liquidation einbezogen werden.