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Art. 5 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»

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Art. 5 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»

1. Der Sicherheitsdirektion obliegen insbesondere

a) **\*** die Beschlussfassung über Unterstützungsgesuche im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1536834_2_4_c) (abschliessende Kompetenz des Regierungsrates);

b) die Genehmigung von Jahresrechnung und -bericht;

c) **\*** die Aufbewahrung aller Akten und Belege während zehn Jahren;

d) die Überwachung der Anlage des Vermögens der «Laupenstiftung» bei der Hypothekarkasse des Kantons Bern.

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