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Art. 3 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»

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Art. 3 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»

1. Der Staat stellt der «Laupenstiftung» einen einmaligen Betrag von 100 000 Franken zur Verfügung.

2. Im übrigen soll die «Laupenstiftung» durch freiwillige Zuwendungen Dritter und den Ertrag ihrer Zinsen geäufnet werden.

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