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Art. 2 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»

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Art. 2 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»

1. Die «Laupenstiftung» bezweckt, bernische Angehörige der Armee (einschliesslich Rotkreuzdienst [RKD]) und des Zivilschutzes oder ihre Angehörigen zu unterstützen, welche bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht unverschuldet in Not geraten sind.

2. Die Unterstützung soll besonders in solchen Fällen ausgerichtet werden, in denen weder durch die Militärversicherung noch durch die Winkelriedstiftung noch durch die Nationalspende oder andere Fonds genügend geholfen werden kann, und namentlich auch da einsetzen, wo bernische Angehörige der Armee und des Zivilschutzes und ihre Angehörigen infolge länger dauernder Dienstleistung in Not oder Bedrängnis geraten.

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