515.81
CH-BE
Art. 4 Grossratsbeschluss über die Errichtung der Laupenstiftung
Art. 4 Grossratsbeschluss über die Errichtung der Laupenstiftung
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
2. Er ordnet die Organisation und die Verwaltung der Stiftung durch ein Reglement.