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Art. 4 Grossratsbeschluss über die Errichtung der Laupenstiftung

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Art. 4 Grossratsbeschluss über die Errichtung der Laupenstiftung

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

2. Er ordnet die Organisation und die Verwaltung der Stiftung durch ein Reglement.

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