515.81
CH-BE
Art. 2 Grossratsbeschluss über die Errichtung der Laupenstiftung
Art. 2 Grossratsbeschluss über die Errichtung der Laupenstiftung
1. Der Staat stellt der «Laupenstiftung» einen einmaligen Betrag von 100'000 Franken zur Verfügung.
2. Andere bestehende Fonds zu ähnlichen Zwecken können mit der Laupenstiftung vereinigt werden.
3. Im übrigen soll die «Laupenstiftung» durch freiwillige Zuwendungen Dritter und den Ertrag ihrer Zinsen geäufnet werden.