439.72-1
CIS
CH-BE
Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) - Finanzielles
Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) · Finanzielles
1. Die Kantone Bern und Jura decken die Kosten für die Entschädigung ihrer jeweiligen Kommissionsmitglieder. Jeder Kanton trägt ausserdem die Hälfte der Entschädigungskosten für das gemeinsam ernannte Mitglied.
2. Allfällige Kosten für die Sitzungen der Kommission (Raummiete, Sekretariat) werden von dem Kanton getragen, in dem die Sitzung stattfindet.
3. Die Kantone Bern und Jura teilen der interkantonalen Bühnenkunstkommission einen jährlichen Finanzrahmen zu. Die Kommission kann in diesem Rahmen der zuständigen Kantonsbehörde Vorschläge im Hinblick auf die Gewährung von Kulturförderungsbeiträgen unterbreiten.