439.72-1
CIS
CH-BE
Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) - Entschädigung
Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) · Entschädigung
Die Mitglieder der interkantonalen Bühnenkunstkommission werden nach den geltenden bernischen Bestimmungen über die kulturellen Kommissionen entschädigt.