439.72-1
CIS
CH-BE
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) - Amtsdauer
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) · Amtsdauer
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre; eine zweite Amtszeit ist möglich.