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439.72-1 CIS CH-BE

Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) - Amtsdauer

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Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) · Amtsdauer

Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre; eine zweite Amtszeit ist möglich.

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