439.72-1
CIS
CH-BE
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) - Zusammensetzung, Sekretariat
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) · Zusammensetzung, Sekretariat
1. Die interkantonale Bühnenkunstkommission besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei durch den Regierungsrat des Kantons Bern, drei durch den Staatsrat des Kantons Jura und eines abwechslungsweise durch die bernische Kantonsregierung und dann durch die jurassische Kantonsregierung ernannt werden. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.
2. Die Kulturbeauftragten der beiden Kantonsverwaltungen nehmen gemeinsam oder abwechselnd mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil. Sie stellen das Kommissionssekretariat sicher.