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439.72-1 CIS CH-BE

Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) - Aufgaben

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Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) · Aufgaben

1. Die interkantonale Bühnenkunstkommission hat folgende Aufgaben

a) Vorschlagen von Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Bühnenkünste im Kanton Jura sowie im französischsprachigen Teil des Kantons Bern,

b) Projekte oder Realisationen von Aktionen, die eine Beziehung zwischen den Künstlerinnen und Künstlern und dem Publikum herstellen,

c) Förderung der Kulturvermittlung, namentlich an den Schulen und zugunsten von Sprechtheater, Singtheater und Tanz,

d) Teilnahme an den Überlegungen der Schul- und Bildungseinrichtungen im Hinblick auf Angebote zur Einführung und Ausbildung im Bereich der Bühnenkünste an den Schulen des Kantons Jura und des französischsprachigen Teils des Kantons Bern,

e) Verwaltung und Verleihung von interkantonalen Bühnenkunstauszeichnungen,

f) Unterbreiten von Vorschlägen an die zuständige Kantonsbehörde in Bezug auf die Gewährung von Kulturförderungsbeiträgen, wobei sie darüber wacht, dass das ihr dafür übertragene jährliche Globalbudget nicht überschritten wird,

g) Vorberatung von Gesuchen um Kulturförderungsbeiträge, die ihr von den zuständigen kantonalen Behörden vorgelegt werden,

h) Unterstützung und Beratung der Kulturämter der beiden Kantone bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung und der Verbreitung im Bereich der Bühnenkünste,

i) Förderung mittels verschiedenster Massnahmen von jurassischen Künstlerinnen und Künstlern sowie von französischsprachigen Künstlerinnen und Künstlern des Kantons Bern.

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