439.72-1
CIS
CH-BE
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) - Zweck, Unabhängigkeit
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) · Zweck, Unabhängigkeit
Die interkantonale Bühnenkunstkommission fördert vorwiegend jurassische Künstlerinnen und Künstler, französischsprachige Künstlerinnen und Künstler des Kantons Bern sowie die Bühnenkünste im Kanton Jura und im französischsprachigen Teil des Kantons Bern.
Die Kantonsbehörden sind gehalten, die kulturpolitische Freiheit und Unabhängigkeit der Kommission zu respektieren.