439.72-1
CIS
CH-BE
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) - Kündigung
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) · Kündigung
1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.