Errichtung (CIS)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Es wird eine interkantonale Bühnenkunstkommission (IBK) errichtet.
Die interkantonale Bühnenkunstkommission fördert vorwiegend jurassische Künstlerinnen und Künstler, französischsprachige Künstlerinnen und Künstler des Kantons Bern sowie die Bühnenkünste im Kanton Jura und im französischsprachigen Teil des Kantons Bern.
Die Kantonsbehörden sind gehalten, die kulturpolitische Freiheit und Unabhängigkeit der Kommission zu respektieren.
1. Die interkantonale Bühnenkunstkommission hat folgende Aufgaben
a) Vorschlagen von Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Bühnenkünste im Kanton Jura sowie im französischsprachigen Teil des Kantons Bern,
b) Projekte oder Realisationen von Aktionen, die eine Beziehung zwischen den Künstlerinnen und Künstlern und dem Publikum herstellen,
c) Förderung der Kulturvermittlung, namentlich an den Schulen und zugunsten von Sprechtheater, Singtheater und Tanz,
d) Teilnahme an den Überlegungen der Schul- und Bildungseinrichtungen im Hinblick auf Angebote zur Einführung und Ausbildung im Bereich der Bühnenkünste an den Schulen des Kantons Jura und des französischsprachigen Teils des Kantons Bern,
e) Verwaltung und Verleihung von interkantonalen Bühnenkunstauszeichnungen,
f) Unterbreiten von Vorschlägen an die zuständige Kantonsbehörde in Bezug auf die Gewährung von Kulturförderungsbeiträgen, wobei sie darüber wacht, dass das ihr dafür übertragene jährliche Globalbudget nicht überschritten wird,
g) Vorberatung von Gesuchen um Kulturförderungsbeiträge, die ihr von den zuständigen kantonalen Behörden vorgelegt werden,
h) Unterstützung und Beratung der Kulturämter der beiden Kantone bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung und der Verbreitung im Bereich der Bühnenkünste,
i) Förderung mittels verschiedenster Massnahmen von jurassischen Künstlerinnen und Künstlern sowie von französischsprachigen Künstlerinnen und Künstlern des Kantons Bern.
1. Die interkantonale Bühnenkunstkommission besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei durch den Regierungsrat des Kantons Bern, drei durch den Staatsrat des Kantons Jura und eines abwechslungsweise durch die bernische Kantonsregierung und dann durch die jurassische Kantonsregierung ernannt werden. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.
2. Die Kulturbeauftragten der beiden Kantonsverwaltungen nehmen gemeinsam oder abwechselnd mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil. Sie stellen das Kommissionssekretariat sicher.
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre; eine zweite Amtszeit ist möglich.
Die interkantonale Bühnenkunstkommission und die deutschsprachige Kommission für Theater und Tanz des Kantons Bern arbeiten zusammen und sorgen für den gegenseitigen Informationsaustausch.
1. Die interkantonale Bühnenkunstkommission tagt grundsätzlich abwechslungsweise in einem der beiden Kantone.
Die Mitglieder der interkantonalen Bühnenkunstkommission werden nach den geltenden bernischen Bestimmungen über die kulturellen Kommissionen entschädigt.
1. Die Kantone Bern und Jura decken die Kosten für die Entschädigung ihrer jeweiligen Kommissionsmitglieder. Jeder Kanton trägt ausserdem die Hälfte der Entschädigungskosten für das gemeinsam ernannte Mitglied.
2. Allfällige Kosten für die Sitzungen der Kommission (Raummiete, Sekretariat) werden von dem Kanton getragen, in dem die Sitzung stattfindet.
3. Die Kantone Bern und Jura teilen der interkantonalen Bühnenkunstkommission einen jährlichen Finanzrahmen zu. Die Kommission kann in diesem Rahmen der zuständigen Kantonsbehörde Vorschläge im Hinblick auf die Gewährung von Kulturförderungsbeiträgen unterbreiten.
1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Der Vorsitz und die Mitglieder der interkantonale n Bühnenkunstkommission werden erstmals per 1. Januar 2009 ernannt.
Das abwechslungsweise ernannte Mitglied wird erstmals durch die bernische Kantonsregierung ernannt.
1\. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.