439.72
IBK
CH-BE
Kanton Bern 439.72 (IBK)
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK)
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Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.72-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK) bei.
Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK)
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1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Bühnenkunstkommission (IBK)
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1. Er ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).