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439.63 CH-BE

Kanton Bern 439.63

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Der Kanton Bern ist mit Regierungsratsbeschluss Nr. 3724 vom 4. Oktober 1972 der Interkantonalen Lehrmittelzentrale beigetreten.

Der Kanton Bern genehmigt das von der Delegiertenversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale am 7. Dezember 2012 genehmigte und unter der BSG-Nummer 439.63-1 veröffentlichte Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale (ilz-Statut).

1. Der Kanton Bern wird in der Plenarversammlung der Mitgliederkantone durch die Bildungs- und Kulturdirektorin oder den Bildungs- und Kulturdirektor vertreten. Weitere Vertretungen, namentlich in der Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen, richten sich nach der Organisationsgesetzgebung.

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Statuts zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Mitgliedschaft gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Statuts zu kündigen.

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