439.61-1
CH-BE
Art. 2 Westschweizer Schulvereinbarung - Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Westschweizer Schulvereinbarung · Anwendungsbereich
1. Diese Vereinbarung umfasst Bereiche, in denen
a) die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen obligatorisch ist (Art. 3 und 11); sie ist dann Gegenstand verbindlicher Regelungen,
b) die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen nicht obligatorisch ist (Art. 17); sie ist dann Gegenstand von Empfehlungen.