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439.61-1 CH-BE

Art. 2 Westschweizer Schulvereinbarung - Anwendungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Westschweizer Schulvereinbarung · Anwendungsbereich

1. Diese Vereinbarung umfasst Bereiche, in denen

a) die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen obligatorisch ist (Art. 3 und 11); sie ist dann Gegenstand verbindlicher Regelungen,

b) die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen nicht obligatorisch ist (Art. 17); sie ist dann Gegenstand von Empfehlungen.

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