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439.60-1 CH-BE

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule - Grundsätze

Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule · Grundsätze

1. Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehrsprachigen Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vorkehren zur Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.

2. Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und internationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.

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