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439.54 AOSH CH-BE

Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Zuständigkeiten

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Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern · Zuständigkeiten

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt,

a die Angebote des Kantons gemäss Artikel 4 Absatz 2 ISV zu melden und die verlangten Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen,

b die Zahlungsbereitschaft des Kantons gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ISV zu erklären,

c die Bedingungen für die Zahlungsbereitschaft des Kantons für Angebote der Sekundarstufe II gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ISV festzulegen.

2. Sie bewilligt die entsprechenden Ausgaben.

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