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AOSH
CH-BE
Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Zuständigkeiten
Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern · Zuständigkeiten
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt,
a die Angebote des Kantons gemäss Artikel 4 Absatz 2 ISV zu melden und die verlangten Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen,
b die Zahlungsbereitschaft des Kantons gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ISV zu erklären,
c die Bedingungen für die Zahlungsbereitschaft des Kantons für Angebote der Sekundarstufe II gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ISV festzulegen.
2. Sie bewilligt die entsprechenden Ausgaben.