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Beitritt (AOSH)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Der Regierungsrat tritt der unter der BAG 25-013 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 28. Oktober 2022 für schulische Angebote in Spitälern (ISV) bei.

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt,

a die Angebote des Kantons gemäss Artikel 4 Absatz 2 ISV zu melden und die verlangten Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen,

b die Zahlungsbereitschaft des Kantons gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ISV zu erklären,

c die Bedingungen für die Zahlungsbereitschaft des Kantons für Angebote der Sekundarstufe II gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ISV festzulegen.

2. Sie bewilligt die entsprechenden Ausgaben.

1. Die Beiträge, die für Schülerinnen und Schüler der Volksschulstufe geleistet oder eingenommen werden, unterliegen dem Lastenausgleich Soziales.

1. Die Convention des 22 août et 16 octobre 2012 entre le Canton de Berne et la République et Canton du Jura concernant l'Unité d'hospitalisation psychiatrique pour adolescent.e.s (UHPA) du Canton de Berne4 wird auf 31. Dezember 2025 aufgehoben.

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