439.52-1
CH-BE
Art. 6 Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über das interjurassische MIKT-Zentrum - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Organisation
Art. 6 Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über das interjurassische MIKT-Zentrum · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums werden auf Vorschlag der Direktion von der Steuergruppe angestellt. Jeder Kanton stellt die Hälfte des Mitarbeiterstabs zur Verfügung. Für den Kanton Jura handelt es sich dabei um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des «Centre d’Emulation informatique (CEIJ)».
2. Status und Gehalt des Personals richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Kantons.