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Art. 9 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Übergangsbestimmung

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Art. 9 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Übergangsbestimmung

1. Im Hinblick auf das Schuljahr 2008/2009 meldet die Erziehungsdirektion rechtzeitig die Ausbildungsgänge gemäss Artikel 2 und die Zahlungsbereitschaft gemäss Artikel 4.

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