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439.38 CH-BE

Art. 8 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Ausführungsbestimmungen

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Art. 8 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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