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CH-BE
Art. 8 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Ausführungsbestimmungen
Art. 8 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.