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CH-BE
Art. 6 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Beiträge für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern
Art. 6 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Beiträge für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern
1. Für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern kann der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden,
a) wenn der Ausbildungsgang gemäss Artikel 2 gemeldet wurde und
b) die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt.
2. Ein allfälliger Beitrag gemäss diesem Gesetz ersetzt andere kantonale Beiträge.