Art. 4 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Meldung der Zahlungsbereitschaft
Art. 4 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Meldung der Zahlungsbereitschaft
1. Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Vereinbarung für einen Ausbildungsgang melden, wenn
a) dieser eine hohe Qualität der Hochbegabungsförderung, der schulischen oder beruflichen Ausbildung und der konkreten Unterstützung der Schülerinnen und Schüler sicherstellt, damit diese die Entwicklung ihrer Hochbegabung mit der Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können, und
b) die verlangten Schulgeldbeiträge nicht höher sind als die Kantonsbeiträge gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden.
2. Er macht seine Zahlungsbereitschaft von einer individuellen Kostengutsprache abhängig.