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CH-BE
Art. 3 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
Art. 3 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
In einen öffentlichen Ausbildungsgang der Sekundarstufe I im Kanton Bern wird nur aufgenommen, wer über eine Kostengutsprache seines Wohnsitzkantons verfügt.
Der Schulgeldbeitrag wird zwischen dem Kanton Bern und der Standortgemeinde des öffentlichen Ausbildungsganges der Sekundarstufe I anteilsmässig aufgeteilt.
Der Regierungsrat regelt die anteilsmässige Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Anlehnung an die in der Volksschulgesetzgebung und der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung festgelegten Finanzierungsverantwortung für die Volksschule.