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439.38 CH-BE

Art. 2 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Meldung von Ausbildungsgängen

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Art. 2 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Meldung von Ausbildungsgängen

1. Der Kanton Bern kann gemäss Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung einen Ausbildungsgang melden, wenn dieser eine hohe Qualität sicherstellt. Die hohe Qualität muss insbesondere in folgenden Ausbildungsteilen sichergestellt sein

a) Hochbegabungsförderung,

b) schulische oder berufliche Ausbildung und

c) konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese die Entwicklung ihrer Hochbegabung mit der Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.

2. Die verlangten Schulgeldbeiträge sind nicht höher als die Kantonsbeiträge gemäss dem jeweils geltenden Regionalen Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden.

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