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Art. 3 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

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Art. 3 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 16 zu kündigen.

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