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439.36-1 CH-BE

Art. 8 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich - Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan

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Art. 8 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich · Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan

1. Als Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan wählbar sind Professorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder mit einem anderen fachrelevanten Abschluss.

2. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan leitet die Vetsuisse-Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

3. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan hat insbesondere folgende Aufgaben

a) die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung,

b) den Mitteleinsatz in der Vetsuisse-Fakultät, zugeteilt auf der Basis von Anträgen der Standortdekaninnen oder Standortdekane,

c) den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten,

d) Bericht und Antragstellung bei Berufungen,

e) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien,

f) die Öffentlichkeitsarbeit,

g) die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle sie betreffenden Geschäfte.

4. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan ist für alle operativen Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

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