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Art. 7 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich - Vetsuisse-Fakultätsversammlung

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Art. 7 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich · Vetsuisse-Fakultätsversammlung

1. Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan, den Standortdekaninnen und Standortdekanen sowie Professorinnen und Professoren und den Vertreterinnen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Einzelheiten regelt das Fakultätsreglement.

2. Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung

a verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats den Entwicklungs- und Finanzplan,

b schlägt zuhanden des Vetsuisse-Rats die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan vor,

c verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats die Ausführungsbestimmungen, insbesondere das Promotionsreglement, die Studienreglemente und das Fakultätsreglement.

3. Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig für

a die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel,

b Massnahmen zur Qualitätssicherung,

c Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakultät.

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