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439.36-1 CH-BE

Art. 5 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich - Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung

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Art. 5 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich · Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung

1. Mitglieder des Vetsuisse-Rats sind

a) die Rektorinnen oder die Rektoren der beiden Universitäten,

b) je ein Mitglied des obersten Organs der Universitäten,

c) je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen,

d) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kantonalen Direktion.

2. Die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten führen abwechslungsweise für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorsitz und stellen das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.

3. An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und Standortdekane mit beratender Stimme teil.

4. Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

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