439.36-1
CH-BE
Art. 3 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich - Kantonale Zuständigkeiten
Art. 3 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich · Kantonale Zuständigkeiten
1. Die nach kantonalem Recht zuständigen Organe beschliessen übereinstimmend über
a. die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
b. den Beitritt des Bundes und anderer Kantone zur vorliegenden Vereinbarung.
2. Das nach kantonalem Recht zuständige Organ des jeweiligen Standorts beschliesst nach Absprache mit dem zuständigen Organ des anderen Standorts über Budget und die finanzielle Planung des Standorts.