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439.36-1 CH-BE

Art. 2 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich - Gegenstand

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Art. 2 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich · Gegenstand

1. Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich bilden nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinärmedizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse-Fakultät mit den Standorten Bern und Zürich.

2. Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen Universität und behalten den Status einer Fakultät.

3. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Universitätsgesetzgebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die Rechte und Pflichten der Standorte gegenüber ihren Universitäten vorbehalten.

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