439.36
CH-BE
Kanton Bern 439.36
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (5 Artikel)
Art. 1 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
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1. Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.36-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 20./27. Mai 2005 über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bei.
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
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1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
Art. 3 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
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1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 16 zu kündigen.
Art. 4 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
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1. Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Art. 5 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
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1. Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.