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439.35-1 CH-BE

Art. 8 Vereinbarung über den Sprachaustausch von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Obersimmental-Saanen - Schulgeldbeitrag, Transportkosten

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Art. 8 Vereinbarung über den Sprachaustausch von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Obersimmental-Saanen · Schulgeldbeitrag, Transportkosten

1. Die Schulgeldbeiträge für den Schulbesuch im Partnerkanton und die Rechnungsstellung richten sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009), die als Referenztarife für die Convention intercantonale réglant la fréquentation d'une école située dans un canton autre que celui de domicile vom 20. Mai 2005 (Convention Mobilité CIIP) gelten.

2. Der Wohnsitzkanton der Schülerinnen und der Schüler ist zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Verteilung der bezahlten und eingenommenen Schulgeldbeiträge richtet sich nach der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung.

3. Für den Besuch einer Schule im Partnerkanton werden den Schülerinnen und Schülern keine Entschädigungen für Transport- und Verpflegungskosten ausgerichtet. Die Organisation und Finanzierung des Schülertransports und der Betreuung sowie der Verpflegung ist Sache der Eltern.

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