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439.35-1 CH-BE

Art. 6 Vereinbarung über den Sprachaustausch von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Obersimmental-Saanen - Kommission

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Art. 6 Vereinbarung über den Sprachaustausch von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Obersimmental-Saanen · Kommission

1. Eine Kommission wird eingesetzt. Sie besteht aus mindestens

a) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der beteiligten Gemeinden,

b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Schulleitung der beiden Sprachregionen,

c) je einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Schulinspektorats des Kantons Bern und der Direction générale de l'enseignement obligatoire (DGEO) des Kantons Waadt.

2. Die Kommission konstituiert sich selber und fällt ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Die Aufgaben der Kommission sind

a) die Antragstellung an die entscheidende Stelle des Wohnsitzkantons der Schülerin oder des Schülers für die Bewilligung des Schulbesuchs im Partnerkanton und

b) die Aufsicht über den Vollzug dieser Vereinbarung.

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