439.35-1
CH-BE
Art. 4 Vereinbarung über den Sprachaustausch von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Obersimmental-Saanen - Zweck und Umfang der gegenseitigen Aufnahme
Art. 4 Vereinbarung über den Sprachaustausch von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Obersimmental-Saanen · Zweck und Umfang der gegenseitigen Aufnahme
1. Der Besuch der Schule im Partnerkanton dient der Verbesserung der Sprachkompetenz.
2. Schülerinnen und Schüler können während ihrer Schullaufbahn höchstens ein Schuljahr im Partnerkanton absolvieren.
3. Der Sprachaustausch wird bewilligt
a) für ein Schuljahr während der obligatorischen Volksschulzeit oder
b) für das Wiederholen des letzten Schuljahres nach Abschluss der Volksschulzeit.
4. Der Besuch der Schule im Partnerkanton kann aufgrund der Aufnahmekapazität oder aufgrund schulorganisatorischer oder finanzieller Rahmenbedingungen der abgebenden oder der aufnehmenden Schule beschränkt werden.