439.34-1
HFH
CH-BE
Art. 8 Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) - Zeitliche Geltung
Art. 8 Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) · Zeitliche Geltung
1. Diese Vereinbarung wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Studienjahres (31. Juli) gekündigt werden.
2. Mit einer allfälligen Aufnahme der Studiengänge der HfH in die FHV verliert diese Vereinbarung ihre Gültigkeit.
3. Die Auflösung der Vereinbarung ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.