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439.34-1 HFH CH-BE

Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) - Aufnahme der Studierenden

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Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) · Aufnahme der Studierenden

1. Die Aufnahme der Studierenden erfolgt durch die HfH nach den für den jeweiligen Studiengang zu bestehenden Aufnahmeverfahren oder den geltenden Aufnahmekriterien. Die Interessentinnen und Interessenten mit Wohnsitz gemäss FHV (Vollzeit- oder Teilzeitausbildungen) oder Arbeitsort (berufsbegleitende Ausbildungen) im Kanton Bern werden den Interessentinnen und Interessenten aus den Trägerkantonen gleichgestellt. Der Kanton Bern kann für die berufsbegleitenden Ausbildungen eine eigene Aufnahmestelle definieren.

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