439.34
HfH
CH-BE
Kanton Bern 439.34 (HfH)
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Grossratsbeschluss betreffend den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)
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1. Die unter der BSG-Nummer 439.34-1 veröffentlichte Vereinbarung vom 22. September 2003/ 3. November 2003 zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) wird genehmigt.
2. Die Änderung vom 15. Februar 2023 / 4. März 2023 der Vereinbarung wird genehmigt.
Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)
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1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um Anpassungen der Kosten, des Verfahrens, der Anzahl und Verteilung der Studienplätze oder der Dauer der Studiengänge handelt.
Art. 2a Grossratsbeschluss betreffend den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)
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1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 8 zu kündigen.
Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)
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1. Die Vereinbarung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.