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439.33-1 CH-BE

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung vom 27. September 2001 über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung - Aufgabe des Produktionszentrums

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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung vom 27. September 2001 über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung · Aufgabe des Produktionszentrums

1. Die Aufgabe des Produktionszentrums besteht in erster Linie darin, die gemeinsamen Informations- und Dokumentationsmittel herzustellen, über welche die kantonalen Berufsberatungsämter zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen müssen.

2. Es stellt den Vertrieb der produzierten Materialien durch geeignete Mittel sicher, indem es insbesondere die elektronischen Kommunikationsmittel berücksichtigt.

3. Es stellt die Verwaltung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Bereich der Information und Dokumentation in seinem Tätigkeitsgebiet sicher.

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