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Art. 6 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg - Ausführungsbestimmungen

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Art. 6 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc und zu diesem Gesetz.

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