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CH-BE
Art. 5 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg - Austritt
Art. 5 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg · Austritt
1. Der Regierungsrat beschliesst den Austritt gemäss den jeweiligen Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc.
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Zweck
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