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CH-BE
Art. 4 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg - Änderungen
Art. 4 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg · Änderungen
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen in Fragen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.
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Zweck
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