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Art. 3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg - Beiträge
Art. 3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg · Beiträge
1. Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kantons Bern an die HES-SO und an die HE-Arc abschliessend.
2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.
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Zweck
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