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439.32 CH-BE

Art. 2 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg - Beitritt

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Art. 2 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg · Beitritt

1. Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton der unter der BSG-Nummer 439.32-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 2011 über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO).

2. Er tritt der unter der BSG-Nummer 439.32-2 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 24. Mai 2012 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) bei.

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