439.32
CH-BE
Art. 2 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg - Beitritt
Art. 2 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg · Beitritt
1. Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton der unter der BSG-Nummer 439.32-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 2011 über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO).
2. Er tritt der unter der BSG-Nummer 439.32-2 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 24. Mai 2012 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) bei.
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Zweck
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