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Art. 1 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg - Zweck

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Art. 1 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt,

a) die kulturelle Nähe des französischsprachigen Kantonsteils zur Westschweiz zu sichern,

b) die Partnerschaft des Kantons Bern mit der französischsprachigen Schweiz in den Ausbildungen auf Fachhochschulstufe aufrechtzuerhalten,

c) die wirtschaftliche Dynamik des französischsprachigen Teils des Kantons Bern zu fördern, indem es allen französischsprachigen Ausbildungen auf Fachhochschulstufe die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten bietet,

d) die betroffenen Fachhochschulen in die Lage zu versetzen, die ihnen vom Bund übertragenen neuen Aufgaben zu erfüllen und insbesondere den wirtschaftlichen Kriterien zu genügen, die der Bund festgelegt hat.

Zweck Art. 2 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg →

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