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439.32-2 HE-ARC CH-BE

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) - Leistungsvertrag

Beziehungen zwischen den Kantonen und der HE-Arc - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) · Leistungsvertrag

1. Die Unterzeichnerkantone schliessen mit der HE-Arc einen vierjährigen Leistungsvertrag ab, der mit der Zielvereinbarung und den Leistungsaufträgen gemäss HES-SO-Vereinbarung kompatibel ist.

2. Der Leistungsvertrag definiert namentlich

a. die Aufgaben der HE-Arc und ihrer Fachbereiche,

b. die strategischen Entwicklungsachsen, insbesondere in den Bereichen Forschung sowie Fort- und Weiterbildung,

c. den Finanz- und Aufgabenplan (Globalbudget einschliesslich finanzieller Verpflichtungen),

d. die Ziele und deren Messindikatoren.

3. Der Leistungsvertrag wird vom strategischen Ausschuss im Namen der Unterzeichnerkantone sowie von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor im Namen der HE-Arc unterzeichnet.

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